Hallo Clever-Community!
Wir haben ein problem mit dem Laptop meiner Mutter. Es ist nicht möglich eine Verbindung mit der “W-Lan-Box” (Ich kenne leider die genaue bezeichnung nicht, aber ich hoffe ihr wisst was ich meine.) herzustellen. Nun wurde der Laptop zum 3. Mal eingeschickt und ist angeblich wieder repariert, funktioniert aber immernoch nicht.
Nun haben wir in der letzten Folge von “Einspruch – Die Show der Rechtsirrtümer” (Ja ich weiß, nicht unbedingt ein Bildungsfernsehen-Sender
) einen ähnlichen Fall gesehen. Und da hat der Anwalt gesagt, dass man Anspruch auf ein neues Gerät hat, wenn es zweimal eingeschickt wurde und angeblich nun repariert ist, aber immernoch nicht funktioniert. Man soll sich dann in dem Laden, aus dem das alte Gerät stammt, ein neues Gerät aussuchen können. Also wollten meine Eltern morgen nochmal in den Laden gehen. Damit man denen sozusagen “beweisen” könnte, dass einem das zusteht, müsste man ja im besten Fall wissen wo im gesetz das steht. Deshalb wollte ich mal fragen, ob vielleicht einer von euch zufällig weiß wo das steht.
Danke schonmal im Vorraus.


Siehe oben.
Anderes Problem: liegt es denn wirklich am Gerät und nicht an falschen Einstellungen, schon mal diese Variante im Ausschlußverfahren überprüft?
Kann mir nicht vorstellen, daß selbst in der Servicewüste Deutschland Techniker 2x zu blöd sind, ein defektes WLan-Modul zu erkennen, daß bekommt fast ein Laie hin.
MfG
Einschicken hilft da nicht, da die Leute dort ja nicht eure “W-Lan-Box” da haben, um zu testen.
Fazit: es muss ein Fachmann zu euch, der erstmal genau klarmacht, ob es nicht doch daran liegt, dass:
- ein Treiber im Notebook fehlt
- ihr eine Fehlbedienung macht
- ihr vielleicht mit einer Möchtegern-Firewall alles auf “nicht erlaubt” gestellt habt, und daher die Verbindung nicht klappt.
- …
Findest du unter § 437 BGBhttp://dejure.org/gesetze/BGB/437.html
BGB § 437 ff